AGB

AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL)

 der

Praxmayer Spezialfutter GmbH

FN  58932 s,

Firmenbuchgericht Landesgericht Salzburg

Adresse: Julius-Welser-Straße 19, 5020 Salzburg

Tel: +43 662 4234630

Telefax: +43 662 42346336

E-Mail: office@praxmayer.at

UID-Nr: ATU39076806

Mitglied der Wirtschaftskammer Salzburg

 

1.Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

  • Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (in der Folge kurz: AVL) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte (insbesondere Werk- und Werklieferverträge) und für alle Lieferungen und Leistungen der Praxmayer Spezialfutter GmbH, auch wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Praxmayer Spezialfutter GmbH.
  • Diese AVL gelten auch dann, wenn sie einem Erstauftrag zugrunde gelegt wurden und sie nicht ausdrücklich einer weiteren Geschäftsverbindung oder bei wiederkehrenden Leistungen und Bestellungen auf Abruf dem späteren Auftrag zugrunde gelegt wurden.
  • Für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG (= Konsumentenschutzgesetz) (in der Folge kurz: Verbrauchergeschäfte) gelten diese AVL mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen.
  • Die AVL liegen in den Geschäftsräumlichkeiten der Praxmayer Spezialfutter GmbH oder ihrer Vertriebspartner auf und werden unter praxmayer.at sowohl zur Ansicht als auch zum Download bereitgehalten.
  • Soweit in diesen AVL auf die Preisliste Bezug genommen wird, ist damit am Liefertag gültige Preisliste der Praxmayer Spezialfutter GmbH laut Aushang gemeint.

 

2.Kostenvoranschläge

  • Die Praxmayer Spezialfutter GmbH leistet keine Gewähr für die Richtigkeit ihrer Kostenvoranschläge.
  • Die Kostenvoranschläge sind immer entgeltlich, sofern nicht anders vereinbart.

 

3.Vertragsabschluss

  • Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung der Praxmayer Spezialfutter GmbH zustande.
  • Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner zu prüfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich schriftlich zu rügen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem von der Praxmayer Spezialfutter GmbH bestätigten Inhalt zustande.
  • Für den Fall, dass keine bestimmte Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart ist, kommt der Vertrag auch ohne Auftragsbestätigung zustande, sofern die Lieferung oder Leistung der Praxmayer Spezialfutter GmbH innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Auftragserteilung erfolgt.
  • Der Vertragspartner wird ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Vertreter der Praxmayer Spezialfutter GmbH nicht berechtigt sind, Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AVL Solche Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Praxmayer Spezialfutter GmbH.
  • Angaben in Katalogen, Prospekten etc sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, so in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  • Bei Verbrauchergeschäften hat die Praxmayer Spezialfutter GmbH in angemessener Frist, längstens jedoch binnen 14 Tagen ab Erteilung des Auftrags dem Vertragspartner die Auftragsbestätigung zu übermitteln, andernfalls ist der Vertragspartner nicht mehr an den Auftrag oder das Angebot

 

4.Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahmeverzug

  • Die Lieferung von Waren erfolgt frei Haus.
  • Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware dem Vertragspartner oder dem von ihm damit beauftragten Dritten (zB Spediteur) übergeben wurde, im Falle des Annahmeverzugs des Vertragspartners ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Praxmayer Spezialfutter GmbH selbst im Auftrag des Vertragspartners den Transport an den Bestimmungsort durchführt.
  • Der Vertragspartner oder der von ihm damit beauftragte Dritte (zB Spediteur) hat selbst die einwandfreie Verladung und/oder Verankerung der Ware zu veranlassen. Die Praxmayer Spezialfutter GmbH haftet weder für Verlade- noch für Verankerungsmängel.
  • Zum vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht abgenommene Waren werden für die Dauer von maximal 8 Wochen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners gelagert. Die Lagergebühren hat der Vertragspartner zu tragen. Gleichzeitig ist die Praxmayer Spezialfutter GmbH berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Vertragsstrafe von 10 % des Warenwertes (exkl USt) als vereinbart.
  • Bei Verbrauchergeschäften geht – wenn die Praxmayer Spezialfutter GmbH die Ware übersendet – die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an den Vertragspartner oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Vertragspartner selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine von der Praxmayer Spezialfutter GmbH vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Der Vertragspartner erwirbt jedoch nicht zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware. Die Praxmayer Spezialfutter GmbH behält sich das Eigentum gem § 10 (Eigentumsvorbehalt) dieser AVL vor, solange die Ware nicht voll bezahlt ist.

5.Verzug

  • Im Falle eines von der Praxmayer Spezialfutter GmbH zu vertretenden Verzuges ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 50 % der ursprünglichen Liefer- oder Leistungsfrist nicht unterschreitet.
  • Im Falle des von der Praxmayer Spezialfutter GmbH zu vertretenden Verzuges und des berechtigten Rücktritts des Vertragspartners hat dieser nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Praxmayer Spezialfutter GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden der Praxmayer Spezialfutter GmbH ist bei grober Fahrlässigkeit betraglich mit 1 % des Wertes der in Verzug befindlichen Lieferung oder Leistung, maximal jedoch 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Ein darüber hinaus gehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.

6.Gewährleistung

  • Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen werden gemäß dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis der Praxmayer Spezialfutter GmbH erbracht.
  • Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von einem Muster und/oder Prospekt, welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (zB in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und Farbe), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt.
  • Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, die auf neuen Erfahrungen und/oder neuen wissenschaftlichen Ergebnissen basieren, bleiben der Praxmayer Spezialfutter GmbH ausdrücklich vorbehalten.
  • Der Vertragspartner hat Lieferungen und Leistungen der Praxmayer Spezialfutter GmbH unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Übernahme der Lieferungen und Leistungen, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung, schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Abnahme. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.
  • Bei begründeten Mängeln ist die Praxmayer Spezialfutter GmbH berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl den Mangel zu verbessern, das Fehlende nachzutragen oder die Ware zu ersetzen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Im Falle der rechtzeitigen Verbesserung, Nachtrag der Fehlmenge oder Ersatzlieferung sind darüber hinausgehende Ansprüche wie Aufhebung des Vertrages (Wandlung) oder Preisminderung ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder ein von der Praxmayer Spezialfutter GmbH nicht ermächtigter Dritter Änderungen an der Ware vorgenommen hat.
  • Sollte im Angebot oder in der Auftragsbestätigung eine Garantiezusage (es handelt sich hierbei jedenfalls nur um einen „unechten Garantievertrag“) enthalten sein, so umfasst diese keinesfalls Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass die Praxmayer Spezialfutter GmbH für Mängel (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einsteht, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.
  • Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

 

7.Haftung

  • Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen AVL nichts anderes geregelt ist, haftet die Praxmayer Spezialfutter GmbH nur für den Ersatz von Schäden, die sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Vertragswert, maximal jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung der Praxmayer Spezialfutter GmbH gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.
  • Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind, haftet die Praxmayer Spezialfutter GmbH nicht.

 

8.Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

  • Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und frei Haus, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  • Die Rechnungen der Praxmayer Spezialfutter GmbH sind 14 Tage ab Rechnungslegung spesenfrei zur Zahlung fällig.
  • Die Praxmayer Spezialfutter GmbH ist berechtigt, bei Aufträgen ab einem Wert von EUR 500,00 eine Anzahlung von 50 % der Auftragssumme zu verlangen. Diese ist binnen 8 Tagen nach Erhalt der von der Praxmayer Spezialfutter GmbH erteilten Auftragsbestätigung zu bezahlen. Sollte der Vertragspartner die Anzahlung nicht fristgerecht leisten, trifft die Praxmayer Spezialfutter GmbH keine Liefer- oder Leistungsverpflichtung.
  • Die Praxmayer Spezialfutter GmbH ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks entgegenzunehmen. Im Falle der Annahme von Wechsel oder Schecks erfolgt die Annahme ausschließlich zahlungshalber. Sämtliche Diskont-, Einziehungsspesen oder sonstige mit unbaren Zahlungen verbundenen Kosten gehen zulasten des Vertragspartners und sind der Praxmayer Spezialfutter GmbH vom Vertragspartner zu ersetzen.
  • Die Praxmayer Spezialfutter GmbH ist ebenfalls nicht zur rechtzeitigen Vorlage oder zum Protest des Wechsels verpflichtet.
  • Sämtliche Forderungen der Praxmayer Spezialfutter GmbH werden sofort fällig, wenn der Vertragspartner mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber der Praxmayer Spezialfutter GmbH in Verzug gerät. Das Gleiche gilt im Falle der Zahlungseinstellung. Die Praxmayer Spezialfutter GmbH ist in diesen Fällen auch zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  • Bei Zahlungsverzug ist die Praxmayer Spezialfutter GmbH berechtigt,
  • bei Unternehmergeschäften: Verzugszinsen gem § 456 UGB zu verrechnen. Die Praxmayer Spezialfutter GmbH bleibt es unbenommen, einen darüber hinausgehenden Schaden gesondert geltend zu machen.
  • bei Verbrauchergeschäften: nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder die gesetzlichen Verzugszinsen iHv 4 % pa zu verrechnen.
  • Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften, unbeschadet darüber hinausgehender Betreibungskosten (iSd § 1333 Abs 2 ABGB), einen Pauschalbetrag von EUR  40,00.
  • im Fall des Zahlungsverzugs des Vertragspartners ab dem Tag der Übergabe der Ware Zinseszinsen zu
  • eingehende Zahlungen zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.
  • Bei Zahlungsverzug ist die Praxmayer Spezialfutter GmbH berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Sie ist berechtigt, in diesen Fällen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall können entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgegeben und sofortige Barzahlung verlangt werden.
  • Die Praxmayer Spezialfutter GmbH ist berechtigt, bei mehreren offenen Verbindlichkeiten des Vertragspartners einlangende Geldeingänge aus eigenem zu widmen.
  • Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit Forderungen der Praxmayer Spezialfutter GmbH aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Das Aufrechnungsverbot sowie der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.
  • Es werden nur Waren in einwandfreiem Zustand in geschlossenen Verpackungseinheiten zurückgenommen und mit 90 % des Warenwertes vergütet. Abholkosten werden gesondert verrechnet.

 

9.Eigentumsvorbehalt

  • Die von der Praxmayer Spezialfutter GmbH gelieferte Ware bleibt solange ihr Eigentum, bis die Ware unter Berücksichtigung allfälliger Nebenkosten voll bezahlt ist und der Vertragspartner seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat (Eigentumsvorbehalt).
  • Der Vertragspartner hat die von der Praxmayer Spezialfutter GmbH gelieferte Ware bis zum Eigentumsübergang auf ihn sorgfältig für die Praxmayer Spezialfutter GmbH zu verwahren. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.
  • Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt, ohne dass es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe des Wertes der gelieferten Waren der Praxmayer Spezialfutter GmbH ab. Dieselbe Regelung gilt analog für den Fall der Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der gelieferten Ware.
  • In diesem Falle erwirkt die Praxmayer Spezialfutter GmbH an den durch die Verarbeitung hergestellten Sachen Miteigentum im Verhältnis des Lieferwertes ihrer Waren zu den neu hergestellten Sachen.
  • Werden die von der Praxmayer Spezialfutter GmbH gelieferten Waren oder die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile der Liegenschaft eines Dritten, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer der von der Praxmayer Spezialfutter GmbH gelieferten Ware wird, so tritt der Vertragspartner schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Dritten samt allen Nebenrechten an die Praxmayer Spezialfutter GmbH ab und zwar in der Höhe des Wertes der von der Praxmayer Spezialfutter GmbH gelieferten und verbauten Waren.
  • Der Vertragspartner hat im Falle des Verzuges über Verlangen der Praxmayer Spezialfutter GmbH seine Schuldner von der Tatsache der Abtretung zu verständigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  • Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware der Praxmayer Spezialfutter GmbH zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Im Falle der Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Vertragspartner verpflichtet, das Eigentumsrecht der Praxmayer Spezialfutter GmbH geltend zu machen, die Praxmayer Spezialfutter GmbH unverzüglich zu verständigen und sämtliche erforderlichen Schritte zur Wahrung der Interessen der Praxmayer Spezialfutter GmbH zu setzen.
  • Bei Lieferung von Waren in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt der Sicherung der offenen Saldoforderung.

 

10.Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

  • Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist 5020 Salzburg.
  • Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird gem § 104 JN ausdrücklich die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden ordentlichen Gerichtes der Landeshauptstadt Salzburg
  • Zwischen den Vertragspartnern wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (zB IPRG, Rom I-VO) und des UN-Kaufrechtes – vereinbart. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, eingeschränkt werden.
  • Sollten Bestimmungen dieser AVL rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig –

 

11.Einschränkung der Anwendung der AVL bei Verbrauchern

  • Handelt es sich beim Vertragspartner um einen Verbraucher iSd § 1 KSchG, so sind die folgenden Bestimmungen dieser AVL im Verhältnis zu diesem nicht anwendbar: Punkt 1.1. letzter Satz und Punkt 3.4. letzter Satz (schriftliche Zustimmung), Punkt 6.4. bis 6.7. (Einschränkung der Gewährleistung), Punkt 7.1. und Punkt 7.2. (Haftungsbeschränkungen), Punkt 8.9. (Aufrechnungsverbot und Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechtes), Punkt 10.2. (Gerichtsstandsklausel) und Punkt 10.4. (Teilungültigkeit).